EuGH — 209/78 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Der Vollzug der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 78/670/EWG der Kommission vom 20. Juli 1978 (PV728.852—GB—INNO—BM / FEDETAB; IV/29.127—Mestdagh-Huyghebaert / FEDETAB und IV/ 29.149—„FEDETAB-Empfehlung“) wird ausgesetzt, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat.2.Die FEDETAB ist gehalten, den Wortlaut dieses Beschlusses allen ihren Mitgliedern mitzuteilen.3.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.