EuGH — 24/79 — Kosten
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen: Der Antrag, die durch die persönliche Teilnahme der Klägerin an der Sitzung in Luxemburg entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten als erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen, wird abgelehnt.