EuGH — 40/79
Daher wird beschlossen: 1.Dem Antrag von Frau C, verwitwete C, auf Zulassung als Streithelferin wird nur insoweit stattgegeben, als sie in ihrer Eigenschaft als Gegenvormund für Christina und Renato C. handelt.2.Der Kanzler stellt der Streithelferin alle Schriftsätze in Abschrift zu.3.Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.4.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.