EuGH — 48/79 R
Aus diesen Gründen ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender BESCHLUSS: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Aus diesen Gründen ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgender BESCHLUSS: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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