EuGH — 51/79 R
Aus diesen Gründen beschließt DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten im Verfahren der einstweiligen Anordnung: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.