EuGH — 618/79 A
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen: 1.Soweit die Klage gegen den Rat gerichtet ist, wird sie als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger und der Rat tragen ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen: 1.Soweit die Klage gegen den Rat gerichtet ist, wird sie als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger und der Rat tragen ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.