EuGH — 129/80 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.