EuGH — 161/80 R
Aus diesen Gründen hat Der gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter beschlossen : 1.Über die Anträge braucht nicht entschieden zu werden.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.