EuGH — 163/80 R
Aus diesen Gründen hat der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen : 1.Die Rechtssache 163/80 R ist im Register des Gerichtshofes zu streichen.2.Die Entscheidung über die Kosten wird bis zur Entscheidung in der Rechtssache 163/80 vorbehalten.