EuGH — 186/80 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer, der nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt, beschlossen: 1.Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.