EuGH — 192/80
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.