EuGH, Fünfte Kammer — 318/81
Aus diesen Gründe hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Firma CO.DE.MI. wird verurteilt, der Kommission wegen der Mängel an den Gebäuden MB und IP einen Betrag von 79874436 LIT zuzüglich 5 % Zinsen vom 18. Mai 1983 an zu zahlen;Die Firma CO.DE.MI. wird verurteilt, der Kommission als Differenz zwischen den erhaltenen Vorschüssen und dem Wert der tatsächlich ausgeführten Arbeiten einen Betrag von 788828936 LIT zuzüglich 5 % Zinsen vom 18. Juli 1981 an zu zahlen; Die Firma CO.DE.MI. wird verurteilt, der Kommission als Ersatz des Schadens, den diese wegen der höheren Kosten für die Arbeiten erleidet, die ihr entstehen werden, einen Betrag von 1486464936 LIT abzüglich des zum 18. Mai 1983 aufgrund des Istat-Baukostenindexes aktualisierten Wertes der von der Firma CO.DE.MI. auf den Baustellen zurückgelassenen Materialien zuzüglich 5 % Zinsen vom 18. Mai 1983 an zu zahlen. 2)Im übrigen werden die Klageanträge der Kommission abgewiesen.3)Sämtliche Anträge der Firma CO.DE.MI. werden abgewiesen.4)Die Firma CO.DE.MI. trägt sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Sachverständigengutachten, deren Erstellung durch die Beschlüsse 318/81 R vom 28. April 1982 und 318/81 R vom 18. Mai 1983 angeordnet wurde.