EuGH — 10/81
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und A. Chloros, Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: A. Van Houtte beschlossen: 1.Die Klage, der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen und der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts sind unzulässig.2.Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.