EuGH — 20/81 R
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung: 1.Die Anträge werden abgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.3.Die Parteien mögen gemeinsam prüfen, ob die Behandlung der Hauptsache mit Hilfe eines abgekürzten schriftlichen Verfahrens beschleunigt werden kann.