EuGH — 37/81 R
Aus diesen Gründen hat der den Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung vertretende Präsident der Zweiten Kammer beschlossen: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.