EuGH — 41/81 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Die Kommission wird unverzüglich die Möglichkeiten einer Anpassung der der Antragstellerin für das erste Quartal 1981 zugeteilten Quoten im Rahmen des Artikels 14 oder jeder anderen Bestimmung der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80 und der sie ergänzenden und abändernden Entscheidung Nr. 3381/80 prüfen.2.Die Antragstellerin wird der Kommission hierzu alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.3.Die Kommission wird bis zum 15. April 1981 dem Präsidenten des Gerichtshofes das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen.4.Im übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen.5.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.