EuGH — 60/81 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Die Anträge werden zurückgewiesen.2.Die Entscheidung über die Kosten, auch soweit sie durch die Streithilfe veranlaßt sind, bleibt vorbehalten.