EuGH — 206/81 R
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident der Dritten Kammer im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Aus diesen Gründen beschließt der Präsident der Dritten Kammer im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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