EuGH — 229/81
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: Das Ersuchen ist unzulässig.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: Das Ersuchen ist unzulässig.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.