EuGH, Zweite Kammer — 321/81
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen: 1)Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) beschlossen: 1)Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.