EuGH, Erste Kammer — 11/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird bezüglich der Firma Vomvyx P.V. Svolopoulos und Chr. Koutroubis sowie bezüglich der Firma Unicot Hellas als unzulässig abgewiesen.2)Die Entscheidung 81/988 der Kommission vom 30. Oktober 1981, die die Französische Republik zur Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Baumwollgarnen aus Griechenland ermächtigt, wird insoweit für nichtig erklärt, als sie für vor ihrer Mitteilung geschlossene und während ihrer Geltungsdauer zu erfüllende Verträge gilt.3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4)Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten der Firma Vomvyx P.V. Svolopoulos und Chr. Koutroubis sowie der Firma Unicot Hellas, die ihre gesamten Kosten selbst tragen.5)Die Regierung der Französischen Republik trägt die ihr durch ihren Beitritt als Streithelferin entstandenen Kosten.