EuGH — 116/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 (ABl. L 190, S. 4) verstoßen, indem sie die Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete außerhalb der bestimmten Anbaugebiete oder der in deren unmittelbarer Nähe liegenden Gebiete zugelassen hat.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.