EuGH, Erste Kammer — 173/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum von 1977 bis 1979 und die Entscheidung der Kommission vom 18. April 1984, mit der sie die Beschwerde des Klägers gegen diese Beurteilung zurückgewiesen hat, werden aufgehoben.2)Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger 50000 BFR als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen.3)Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.4)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.