EuGH, Erste Kammer — 236/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die dem Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1982 mitgeteilte Entscheidung des Rates, seinen auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts gestützten Antrag auf Genehmigung von Überweisungen an die Commerzbank abzulehnen, wird aufgehoben.2)Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.