EuGH — 264/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Artikel 1 der Verordnung Nr. 1882/82 des Rates vom 12. Juli 1982 wird für nichtig erklärt.2)Der durch diese Vorschrift eingeführte Antidumpingzoll wird aufrechterhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben.3)Der Rat und die Kommission tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Klägerin und der Streithelferinnen.