EuGH — 296/82
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Entscheidung 82/653 der Kommission vom 22. Juli 1982 über eine Beihilfe der niederländischen Regierung zugunsten eines kartonageverarbeitenden Unternehmens (ABl. L 277, S. 15) wird für nichtig erklärt.2)Die Kommission und die Streithelferinnen tragen die Kosten. In der Rechtssache 296/82 trägt die Kommission die gesamten Kosten, in der Rechtssache 318/82 tragen die Kommission und die Streithelferinnen die Kosten als Gesamtschuldner.