EuGH — 10/82 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen: 1.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.