EuGH — 86/82 R
Aus diesen Gründen hat der Präsident im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung beschlossen: 1.Der Vollzug von Artikel 8 der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1981 (IV/25.757-Hasselblad) wird der Antragstellerin gegenüber unter der Bedingung ausgesetzt, daß die Antragstellerin der Kommission bis zum 29. Juni 1982 für die Zahlung der Geldbuße eine unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft stellt, die von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank gegeben wird.2.Wird diese Bedingung bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, so tritt dieser Beschluß zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.