EuGH — 13/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Der Rat hat es unter Verletzung des Vertrages unterlassen, die Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des internationalen Verkehrs sicherzustellen und die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festzulegen.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Kosten der Verfahrensbeteiligten werden gegeneinander aufgehoben.