EuGH — 53/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Verordnung Nr. 101/83 des Rates vom 17. Januar 1983 ist nichtig.2)Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kommission trägt die durch ihren Beitritt als Streithelferin verursachten Kosten.