EuGH — 56/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung 83/48 der Kommission vom 14. Januar 1983 wird aufgehoben, soweit es darin abgelehnt wird, die Zahlung von Beihilfen zur Destillation von Tafelweinen, die den italienischen Erzeugern aufgrund von vollständig durchgeführten sowie im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 567/76, später mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1281/76 finanziell abgewickelten Destillationsverträgen gewährt worden sind, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.