EuGH, Zweite Kammer — 66/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Juni 1982 über die Ernennung der Kläger Hattet, Gerard und de Szy-Tarrisse, vom 14. Juli 1982 über die Ernennung des Klägers Dona sowie vom 8. Juli 1982 über die Ernennung der Klägerinnen Delbaere, Feyaerts, Textier und Lacourt werden aufgehoben, soweit in ihnen die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Kläger festgesetzt wird.2)Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.3)Die Sachen werden zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.4)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.