EuGH — 112/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal ďinstance Paris (Erstes Arrondissement) mit Urteil vom 7. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 sind insoweit ungültig, als sie die Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Maiskleber (Tarifnummer 23.03) und von unter die Tarifstellen 11.08 A I, 17.02 B I a), 17.02 B I b), 17.02 B II a), 17.02 B II b), 17.02-23, 17.02-28.0, 17.02-28.1, 35.05 A, 29.04-77.001 fallenden Erzeugnissen festsetzen.2)Die festgestellte Ungültigkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Ungültigkeitsurteils in Frage zu stellen.