EuGH, Zweite Kammer — 119/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidungen der Kommission vom 30. Juni 1982 und vom 16. Mai 1983 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe und zum Beamten auf Lebenszeit werden aufgehoben, soweit sie die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe des Klägers festlegen.2)Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.