EuGH — 123/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de grande instance Saintes mit Urteil vom 21. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Eine spartenübergreifende Vereinbarung über die Festsetzung eines Mindestpreises für ein Erzeugnis wie Cognac-Branntwein, die von zwei Gruppierungen von Gewerbetreibenden im Rahmen und nach dem Verfahren einer Stelle wie des BNIC abgeschlossen wird, fällt unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.2)Die Festsetzung eines Mindestankaufspreises für ein Zwischenerzeugnis ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn dieses Erzeugnis den Ausgangsstoff für ein anderes Erzeugnis darstellt, das anderswo in der Gemeinschaft vertrieben wird, und zwar ungeachtet dessen, ob es für das Enderzeugnis eine Ursprungsbezeichnung gibt.