EuGH — 124/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluß vom 30. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Ein Käufer von Butter, der sich verpflichtet hat, die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission einzuhalten, (Zuschlagempfänger) ist von seinen Verpflichtungen nicht schon deswegen befreit, weil die Verarbeitungskaution aufgrund eines Kontrollexemplars nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung freigegeben wurde.Der Zuschlagempfänger kann sich zur Befreiung von seinen Verpflichtungen weder auf die mangelhafte Kontrolle der Zollbehörden noch auf seinen guten Glauben oder auf die bisherige Praxis der Verwaltung berufen; diese Umstände begründen keine höhere Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 232/75. 2)Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, im Falle einer nicht der Verordnung Nr. 232/75 entsprechenden Verwendung der zu herabgesetztem Preis verkauften Butter auch nach der Freigabe der Kaution vom Zuschlagempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem gezahlten herabgesetzten Preis und dem Marktpreis zu verlangen.3)Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es nicht, daß nach Freigabe der Kaution ein Anspruch gegen den Zuschlagempfänger wegen Verletzung seiner Verpflichtungen erhoben wird.4)Ist die Freigabe der Verarbeitungskaution aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Kontrollexemplars erfolgt, so haben die betreffenden nationalen Behörden den Beweis für diese Unrichtigkeit zu erbringen und insbesondere nachzuweisen, daß die Butter nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist.