EuGH — 125/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Entscheidung vom 24. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Zeitpunkt der Übernahme, mit dem gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 232/75 der Kommission die Sechsmonatsfrist beginnt, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der gekauften Butter; im Falle des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 232/75 ist dies der im Kontrollexemplar T5 oder — beim Fehlen einer solchen Angabe oder in Zweifelsfällen — in anderen Unterlagen des betreffenden Vorgangs angegebene Zeitpunkt.2)Es stellt für einen Käufer von Lagerbutter keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 18 und 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 232/75 dar, wenn ein späterer Abnehmer sich auf den für die Überprüfung der endgültigen Verarbeitung der Butter und für die Eintragung des letzten Verwendungszeitpunkts im Ausfuhrdokument T5 zuständigen Zollbeamten, der ihm eine Verlängerung der Verarbeitungsfrist gewährt hatte, verlassen hat.3)Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 232/75 beeinträchtigen könnte.