EuGH — 135/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Rat van Beroep Zwolle mit Beschluß vom 28. Juni 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der „surséance van betaling“ (Zahlungsaufschub) anwendbar.2)Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er — vorbehaltlich allein der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmen — die Verpflichtungen des Veräußerers umfaßt, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses vor dem Unternehmensübergang entstanden sind.