EuGH — 145/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF im Wege des Zwischenurteils für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Kommission wird verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er als ihr Informant identifiziert werden konnte, dessen Hinweise dazu geführt haben, daß sie dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der schweizerischen Firma Hoffmann-La Roche, eine Geldbuße wegen bestimmter wettbewerbswidriger Praktiken auferlegt hat.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof innerhalb von neun Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.4)Mangels einer solchen Einigung legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.5)Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.