EuGH, Erste Kammer — 154/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30. Mai 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 gilt auch für Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72.2)Nach Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 1910/73 der Kommission vom 13. Juli 1973 ist eine Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Erzeugnisse nur insoweit zulässig, als die Weiterverarbeitungserzeugnisse ebenfalls dort genannt sind.3)Ist die Kaution noch nicht freigegeben worden, so hat die nationale Interventionsstelle sie für verfallen zu erklären, wenn feststeht, daß zwar Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72 der Kommission vom 10. Oktober 1972 aus Butter hergestellt, jedoch nicht zur Herstellung von Speiseeis verwendet, sondern in Erzeugnisse anderer Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs als der in der betreffenden Regelung genannten zerlegt worden sind.4)Ist den Pulverzubereitungen für die Herstellung von Speiseeis das Bindemittel „Natriumkaseinat“ beigemischt worden, so wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Anspruch auf Freigabe der Kaution aus, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden.