EuGH — 172/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 83/398/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1983 über die von der niederländischen Regierung vorgesehenen Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie (ABl. L 227, S. 33) wird insoweit aufgehoben, als dort der von der niederländischen Regierung angebotene Abbau der Produktionskapazität beziffert wird.2)Die Klage in der Rechtssache 172/83 wird im übrigen, die in der Rechtssache 226/83 insgesamt abgewiesen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 172/83.4)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 226/83.