EuGH — 173/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen des durch das Dekret Nr. 79-981 vom 21. November 1979 und die beiden am selben Tag dazu erlassenen Durchführungsverordnungen geschaffenen Systems der Abholung und Beseitigung von Altölen die Ausfuhr dieser Öle in andere Mitgliedstaaten ausgeschlossen hat.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.