EuGH, Dritte Kammer — 174/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) vor einer Entscheidung in der Sache für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage von Frau Lisbet Hansen wird abgewiesen.2)Die Klagen der anderen Kläger werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des durch Verzugszinsen nicht abgegoltenen Geldentwertungsschadens gerichtet sind.3)Die Rechtssache wird zur Sachentscheidung über die sonstigen Anträge der unter 2) genannten Kläger dem Gerichtshof vorgelegt.4)Bezüglich der Klage der unter 1) genannten Klägerin tragen diese und der Rat ihre eigenen Kosten. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.