EuGH — 179/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Den Haag mit Urteil vom 16. August 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der „surséance van betaling“ (Zahlungsaufschub) anwendbar.