EuGH, Fünfte Kammer — 183/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1983 wird insoweit aufgehoben, als dort eine Behinderung der Nachprüfungen festgestellt wird.2)Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 1000000 DM herabgesetzt.3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.