EuGH — 192/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung Nr. 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe zu multiplizieren ist, wird für nichtig erklärt, soweit die mit dieser Verordnung festgesetzten Koeffizienten in bezug auf den Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Verwendung kleinerer Umschließungen als der Standardverpackung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1618/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1983/84 verursacht werden, zu einer Ungleichbehandlung der Republik Griechenland gegenüber den anderen Mitgliedstaaten führen.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.