EuGH, Vierte Kammer — 193/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1983 wird aufgehoben, soweit mit ihm festgestellt wird,daß der Lizenzvertrag mit der Firma Shark die Lizenznehmerin verpflichtete, die lizenzierten Patente nur zur Herstellung von Stehseglern zu benutzen, deren Bretter von der Klägerin zuvor genehmigt worden waren, daß die Lizenzverträge zwischen der Klägerin und den Firmen SAN, Klepper und Marker und der Vertrag zwischen den Firmen Ten Cate und Ostermann vor dem Eintritt der Klägerin in diesen Vertrag für die Lizenznehmer die Verpflichtung enthielten, Lizenzgebühren für die Einzelelemente nach dem Nettoverkaufspreis eines kompletten Stehseglers zu entrichten, daß die Lizenzverträge mit den Firmen Ostermann und Shark die Lizenznehmer verpflichteten, die Bretter ihrer Stehsegler mit dem Hinweis „licensed by Hoyle Schweitzer“ oder „licensed by Windsurfing International“ zu versehen, daß die Lizenzverträge mit den Firmen Ostermann und Shark die Lizenznehmer verpflichteten, die Warenzeichen der Klägerin und der Firma Ten Cate als gültige Warenzeichen anzuerkennen, daß die den Lizenznehmern auferlegte Verpflichtung, Lizenzgebühren für unter dem deutschen Patent hergestellte Riggs nur nach dem Nettoverkaufspreis eines kompletten Stehseglers zu entrichten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt. 2)Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 25000 ECU, das sind 56896,50 DM, festgesetzt.3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.4)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.