EuGH — 207/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Vereinigte Königreich hat gegen eine Verpflichtung aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem es den Einzelhandelsverkauf von bestimmten aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren verboten hat, wenn diese nicht mit einer Ursprungskennzeichnung versehen sind oder diese ihnen nicht beigefügt ist.2)Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.