EuGH — 211/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Klagen werden abgewiesen.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Klagen werden abgewiesen.2)Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.