EuGH — 214/83
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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